Eine fristlose Kündigung ist die schwerwiegendste rechtliche Maßnahme bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Mietvertrags. Sie wird ausgesprochen, wenn das Verhalten eines Mieters es THE FIZZ unzumutbar macht, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Häufige Gründe hierfür sind:
- Erheblicher Mietrückstand: Mehrmonatige Nichtzahlung der monatlichen All-in-Miete oder das Auflaufen erheblicher Mietschulden.
- Wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung: Fortgesetzte Missachtung der Hausordnung (z. B. erhebliche Ruhestörungen oder wiederholte Störungen des Hausfriedens), obwohl bereits eine schriftliche Abmahnung erfolgt ist.
- Schwerwiegende Pflichtverletzungen: Vandalismus, vorsätzliche Beschädigung des Eigentums oder Bedrohung von Mitarbeitenden oder Mitbewohner:innen.
Wichtige rechtliche und finanzielle Folgen
Die Zahlungspflicht endet nicht automatisch.
Auch wenn Sie das Gebäude unverzüglich verlassen müssen, entbindet Sie eine fristlose Kündigung nicht automatisch von Ihren finanziellen Verpflichtungen. Sie können weiterhin verpflichtet sein, die monatliche Miete zu zahlen, bis ein geeigneter Nachmieter gefunden wurde oder die vertraglich vereinbarte Mindestmietdauer endet.
Aufhebung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Wurde die fristlose Kündigung ausschließlich wegen Mietrückständen ausgesprochen, kann sie in bestimmten Fällen aufgehoben werden, wenn der gesamte ausstehende Betrag innerhalb der gesetzten Frist vollständig beglichen wird. Diese Möglichkeit besteht in der Regel jedoch nur einmal.
Räumungsklage und Bonität
Sollten Sie das Apartment nicht fristgerecht räumen und die Schlüssel nicht zurückgeben, wird unsere Rechtsabteilung ein gerichtliches Räumungsverfahren einleiten. Die dabei entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten gehen vollständig zu Ihren Lasten.
Darüber hinaus kann eine fristlose Kündigung negative Auswirkungen auf Ihre Bonität (z. B. durch einen entsprechenden Eintrag bei KSV1870 in Österreich) haben. Dies kann die Anmietung einer Wohnung in der Zukunft erheblich erschweren.
Kommentare
0 Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.